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Cannabis und Führerschein
Behörden vertreten oftmals die Ansicht, dass bereits geringsfügigster Cannabiskonsum die Behörde berechtigt den Cannabiskonsumenten auf seine Führerscheintauglichkeit hin zu untersuchen.
Unter Androhung der Abnahme des Führerscheins werden die Einholung von amtsärztlichen Gutachten, psychologischen Stellungnahmen oder die Abgabe von Harn zum Drogentest vorgeschrieben.
Hier wird oftmals verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, dass geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung nach § 14 der Führerhscheingesetz-Gesundheitsverordnung nicht beeinträchtigt.
Die Behörde kann daher die gesundheitliche Eignung nur überprüfen, wenn ein "begründeter Verdacht besteht, dass der Führerscheinbesitzer suchmittelabhängig ist oder die Gefahr besteht, dass die Person nicht in der Lage ist den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken nicht mehr beeinträchtigt ist."
Für diesen begründeten Verdacht ist die Behörde beweispflichtig, in vielen Fällen lassen sich daher ungerechtfertigte Vorschreibungen der Behörden abwehren.
Im ersten Erkenntnis (siehe unten Cannabis I) konsumierte die Beschwerdeführerin ca. 20g Cannabis. Der Behörde gelang es jedoch nicht zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung einen begründeteten Verdacht nachzuweisen. Der Auftrag der Behörde an die Beschwerdeführerin sich binnen 2 Monaten amtsärztlich untersuchen zu lassen wurde daher aufgehoben.
Im zweiten Erkenntnis (siehe unten Cannabis II) kaufte der Beschwerdeführer ca. 70g Cannabis. Eine begründeter Verdacht einer Abhängigkeit konnte hier jedoch ebensowenig nachgewiesen werden. Der Auftrag der Behörde auf Vorlage einer Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie wurde ebenso aufgehoben.
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes im Volltext:
https://tinyurl.com/CannabisI
https://tinyurl.com/CannabisII
Verfasser: RA Mag. Sebastian Kinberger
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